Inhalt

HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 90
Einlegung der Berufung
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.
(2) 1Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Begründung der Berufung des Beschuldigten muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sein. 2Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.