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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 8
Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.