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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 16
Aufsicht über die Landesärztekammer
(1) 1Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. 2Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.