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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 10
Landesärztekammer
(1) 1Die Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. 2Ihr Sitz ist München. 3Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt, sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.