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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 12
Verlust eines Delegiertensitzes
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
1.
durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,
2.
mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,
3.
durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.
(2) 1Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. 2Im Fall des Abs. 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.