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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 85
Verlesung von Niederschriften und schriftlichen Gutachten
(1) 1Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass
1.
Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten,
2.
das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen
zu verlesen sind. 2Einem Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen oder eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist zu entsprechen, wenn nicht der Zeuge oder der Sachverständige am Erscheinen verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Der Beschluss nach Abs. 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. 2Ergeht er vor der Hauptverhandlung, so ist er dem Antragsteller und dem Beschuldigten mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (Abs. 1 Satz 2), binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. 3Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme der Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.