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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 84
Hauptverhandlung; abgekürztes Verfahren
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.
(3) 1Das Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren). 2Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen Einspruch erheben. 3Es findet dann die Hauptverhandlung statt.
(4) 1In der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2Gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.