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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 79
Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) 1Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen. 2Es kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint; hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Abs. 2 die Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Abs. 1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 beantragen.
(3) 1Wird der Antrag nicht nach Abs. 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. 2Die Antragsberechtigten können dem berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. 3Die Beitrittserklärung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.