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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 78
Akteneinsicht
(1) 1Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. 3§ 147 Abs. 3 StPO gilt entsprechend. 4Nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eingeschränkt oder versagt werden.
(2) 1Die zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. 2Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.