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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 76
Umgang mit dem Beschuldigten
1Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.