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Art. 71
Weitere Bestimmungen für ehrenamtliche Richter
(1) 1Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
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Vollendung des 65. Lebensjahres,
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Krankheit oder Gebrechen,
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andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
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Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
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2Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher zu hören.
(2) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer
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Delegierter ist,
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dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
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in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
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Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
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einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über eine Berufsvertretung obliegt,
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die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung nicht besitzt,
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wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
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nach Abs. 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
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2Werden Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt, so ist die Bestellung zu widerrufen.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn die Gründe, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen, nachträglich eintreten.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,
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solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
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solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
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während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
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während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
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während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
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(5) 1Stimmt ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Abs. 2 Satz 2 nicht zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber einer der Strafsenate des Obersten Landesgerichts in Nürnberg. 2Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. 3Das Verfahren ist gebührenfrei.