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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 70
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte und der Untersuchungsführer
(1) 1Die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht und das Landesberufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter. 2Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(2) 1Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind; die Untersuchungsführer müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2Ihr Amt erlischt, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nachträglich wegfällt.
(3) 1Die für die Bestellung zuständige Behörde bestimmt nach Anhörung der jeweiligen Landeskammer die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. 2Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Landeskammern für die Berufsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs bei der für die Bestellung zuständigen Behörde einreichen. 3Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. 4Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.