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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 5
Organisation der ärztlichen Kreisverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 2Zustimmung und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung des Staatsministeriums erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3In der Satzung ist das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher Kreisverbände zu regeln.
(2) 1Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2500 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. 2Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen; wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten. 3Sinkt die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2500, kann die Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4Die Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5In der Wahlordnung, die vom jeweiligen ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis zu sechs Jahren verlängert werden. 6Art. 12 gilt für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) 1Erreicht ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2500, so ist eine Delegiertenversammlung zu wählen. 2Für diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Abs. 2 Anwendung. 3Nach der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4Bei den in Abs. 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen; maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz 1 genannte Stichtag.
(4) 1Wird die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse neu zu wählen sind. 2Die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(5) Art. 11 Abs. 5 und 6 gilt für die Delegierten- oder Mitgliederversammlung der ärztlichen Kreisverbände entsprechend.