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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 3
Ärztliche Kreisverbände
(1) 1Die ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. 2Die ärztlichen Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) 1Die ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie führen ein Dienstsiegel.