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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 36
Geltung von Anerkennungen
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27 zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.