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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 29
Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen
(1) 1Eine Bezeichnung nach Art. 27 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. 2Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.