Inhalt
Art. 35
Erlass und Inhalt der Weiterbildungsordnung
(1) Die Landesärztekammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
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der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Art. 27 beziehen,
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die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach Art. 28,
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der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach Art. 30, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach Art. 33 Abs. 3,
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die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung und Zulassung nach Art. 31 Abs. 2, 4 und 5, sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Ermächtigung und Zulassung,
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die Anforderungen, die an das Zeugnis nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
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das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie die Voraussetzungen für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung,
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die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird, gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren.
2In der Weiterbildungsordnung können auch besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigungen in der Form des Erwerbs
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zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
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von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen,
vorgesehen werden. 2Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. 3Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. 4Deren Inhaber sind zur Ankündigung dieser Befähigungen berechtigt, wenn sie insoweit tätig sind.
(4) 1In der Weiterbildungsordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf einer Verbundermächtigung für mehrere in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte festgelegt werden, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind. 2Dabei darf die Erteilung einer Verbundermächtigung nur vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die von der Verbundermächtigung umfassten Weiterbildungsstätten oder Weiterbildenden in einer Weiterbildungsstätte in geeigneter Weise zusammenarbeiten, um die vollständige Weiterbildung in zeitlich aufeinanderfolgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten zu gewährleisten. 3Praxen niedergelassener Ärzte können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung erforderlich oder sinnvoll ist.
(5) 1In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. 2Über die Befreiung entscheidet die Landesärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.