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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 32
Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) 1Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.
(2) 1Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. 2Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.
(3) 1Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. 2Die Zulassung bedarf eines Antrags. 3Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.