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HKaG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.02.2002
Art. 31
Weiterbildungsermächtigung und Weiterbildungsstätten
(1) 1Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von der zuständigen Behörde oder Stelle zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. 2Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend ermächtigter Ärzte durchgeführt wird. 3Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. 4Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in besonderen, vom Staatsministerium bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(2) 1Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist und wenn und soweit die Voraussetzungen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. 2Sie kann für ein Gebiet oder Teilgebiet nur erteilt werden, wenn der Arzt die entsprechende Bezeichnung führt; sie kann mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. 3Satz 2 Halbsatz 1 gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit nicht, wenn die Landesärztekammer nach Art. 28 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.
(3) 1Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. 2Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) 1Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach Art. 27 bezieht, vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
2Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit des Arztes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.