Inhalt

HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 104
Übergangsbestimmung für Verfahren vor dem Landesberufsgericht
1Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. 2Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.