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Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) Vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186) BayRS 2039-1-A (Art. 1–24)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Gleichstellungsförderung (Art. 4–14)
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Abschnitt I Gleichstellungskonzept (Art. 4–6)
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Abschnitt II Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung (Art. 7–14)
Art. 7 Stellenausschreibung
Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg
Art. 9 Fortbildung
Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
Art. 11 Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit
Art. 12 Beurlaubung
Art. 13 Wiedereinstellung
Art. 14 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
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Dritter Teil Gleichstellungsbeauftragte – Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (Art. 15–20)
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Vierter Teil Gremien (Art. 21)
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Fünfter Teil Schlußvorschriften (Art. 22–24)
[Schlussformel]
Inhalt
BayGlG
Text gilt ab: 30.06.2006
Fassung: 24.05.1996
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Abschnitt II Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
Art. 7 Stellenausschreibung
Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg
Art. 9 Fortbildung
Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
Art. 11 Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit
Art. 12 Beurlaubung
Art. 13 Wiedereinstellung
Art. 14 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung