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Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz (GesV) Vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326) BayRS 2120-10-G (§§ 1–7)
§ 1 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
§ 2 Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
§ 3 Gerichtsärztliche Dienste
§ 4 Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
§ 4a Form der Anträge auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
§ 5 Erweiterung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
GesV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.11.2016
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§ 6
Übergangsvorschrift
Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.