Inhalt
    
    
        
          § 1
           Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 
          
         
         1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
        
          - 1.
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            im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für 
              - a)
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                Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung 
                  - aa)
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                    an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes, 
- bb)
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                    an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee), 
 
- b)
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                Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen, 
- c)
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                den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen, 
 
- 2.
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            in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für 
              - a)
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                die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und 
- b)
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                die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen. 
 
 2In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.