Inhalt
§ 1
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
- 1.
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im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
- a)
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Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
- aa)
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an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
- bb)
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an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
- b)
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Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
- c)
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den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
- 2.
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in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
- a)
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die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und
- b)
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die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.
2In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.