Inhalt
§ 4
Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind
- 1.
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zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
- 2.
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benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
2Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
- 1.
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sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
- 2.
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ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,
- 3.
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ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und
- 4.
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ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.