Inhalt
Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz
(GesV)
Vom 14. November 2016
(GVBl. S. 326)
BayRS 2120-10-G
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz (GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 155) geändert worden ist
§ 1
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig
- 1.
-
im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
- a)
-
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
- aa)
-
an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
- bb)
-
an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
- b)
-
Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
- c)
-
den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
- 2.
-
in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
- a)
-
die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den §§ 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und
- b)
-
die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.
2In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.
§ 2
Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
§ 3
Gerichtsärztliche Dienste
(1) Den gerichtsärztlichen Diensten obliegen
- 1.
-
vorrangig vor der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu rechtsmedizinischen und psychiatrischen Fragestellungen in Gerichtssachen auf Ersuchen
- a)
-
bayerischer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und von Staatsanwaltschaften,
- b)
-
außerbayerischer Justizbehörden, soweit es sich um Personen oder Sachen innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks handelt,
- c)
-
von Verfahrensbeteiligten, wenn Gefahr im Verzug ist; dies gilt jedoch nur für ärztliche Untersuchungen,
- 2.
-
die Beratung der Polizei, soweit diese strafverfolgend tätig wird, bei rechtsmedizinischen Fragestellungen,
- 3.
-
ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
- a)
-
auf Ersuchen
- aa)
-
der zuständigen Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
- bb)
-
der Justizverwaltung in dienstrechtlichen Angelegenheiten,
- cc)
-
der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei psychiatrischen Fragestellungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten und bei Erwerbs- und Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen oder
- b)
-
im Rahmen der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen,
- 4.
-
Leichensachen, insbesondere die Beteiligung an der Leichenschau und die Vornahme der Leichenöffnung gemäß § 87 der Strafprozessordnung,
- 5.
-
die konsiliarische psychiatrische Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Bezirk ihres jeweiligen Oberlandesgerichts, soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen.
(2) Die gerichtsärztlichen Dienste führen die Behördenbezeichnung „Gerichtsärztlicher Dienst bei dem Oberlandesgericht … (Angabe des Oberlandesgerichts)“.
(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 4 werden der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.
§ 4
Vollzug der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind
- 1.
-
zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
- 2.
-
benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
2Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
- 1.
-
sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
- 2.
-
ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,
- 3.
-
ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG und
- 4.
-
ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.
§ 4a
Form der Anträge auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
1 Antragsteller haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention betriebene Portale zu übermitteln. 2§ 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.
[Amtl. Anm.:] https://www.verdienstausfall-corona.bayern/ und https://www.elternhilfe-corona.bayern/.
§ 5
Erweiterung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
(1) Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldung der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.
(2) 1Die Meldepflicht besteht für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt entsprechend. 2Die Meldepflicht besteht nicht in Bezug auf betroffene Personen, deren Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb des Freistaates Bayern liegt. 3Die Meldung erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen an das für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt.
(3) 1Die nichtnamentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
Geschlecht,
- 2.
-
Monat und Jahr der Geburt,
- 3.
-
erster Buchstabe des ersten Vor- und ersten Nachnamens,
- 4.
-
Landkreis des Hauptwohnsitzes,
- 5.
-
Diagnose und Untersuchungsbefund,
- 6.
-
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
- 7.
-
Monat und Jahr der Diagnose,
- 8.
-
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet sowie
- 9.
-
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
2Die Meldung soll elektronisch auf dem dafür durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgesehenen Weg erfolgen. 3Alternativ erfolgt sie schriftlich oder durch Abgabe eines Datenträgers unter Verwendung eines vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellten Formblatts. 4Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamts, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung an das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt innerhalb von zwei Arbeitstagen weiterzuleiten.
(4) 1Das Gesundheitsamt des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person bewertet und vervollständigt die nichtnamentlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle und übermittelt sie wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Von dort wird die Meldung innerhalb einer Woche unter Angabe der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 8 aufgeführten Daten an das Robert Koch-lnstitut übermittelt.
Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.
(2) 1 § 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 2§ 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.
München, den 14. November 2016
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin