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GesV
Text gilt ab: 29.02.2024
Fassung: 14.11.2016
§ 3
Gerichtsärztliche Dienste
(1) Den gerichtsärztlichen Diensten obliegen
1.
vorrangig vor der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu rechtsmedizinischen und psychiatrischen Fragestellungen in Gerichtssachen auf Ersuchen
a)
bayerischer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und von Staatsanwaltschaften,
b)
außerbayerischer Justizbehörden, soweit es sich um Personen oder Sachen innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks handelt,
c)
von Verfahrensbeteiligten, wenn Gefahr im Verzug ist; dies gilt jedoch nur für ärztliche Untersuchungen,
2.
die Beratung der Polizei, soweit diese strafverfolgend tätig wird, bei rechtsmedizinischen Fragestellungen,
3.
ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
a)
auf Ersuchen
aa)
der zuständigen Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
bb)
der Justizverwaltung in dienstrechtlichen Angelegenheiten,
cc)
der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei psychiatrischen Fragestellungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten und bei Erwerbs- und Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen oder
b)
im Rahmen der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen,
4.
Leichensachen, insbesondere die Beteiligung an der Leichenschau und die Vornahme der Leichenöffnung gemäß § 87 der Strafprozessordnung,
5.
die konsiliarische psychiatrische Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Bezirk ihres jeweiligen Oberlandesgerichts, soweit nicht andere Ärzte zur Verfügung stehen.
(2) Die gerichtsärztlichen Dienste führen die Behördenbezeichnung „Gerichtsärztlicher Dienst bei dem Oberlandesgericht … (Angabe des Oberlandesgerichts)“.
(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 4 werden der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.