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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 53
Handhabung der Ordnung
(1) 1 Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.