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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde (Art. 1–28)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (Art. 29–60a)
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1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte (Art. 29–44)
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2. Abschnitt Geschäftsgang (Art. 45–55)
Art. 45 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse
Art. 46 Geschäftsleitung
Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit
Art. 47a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
Art. 50 Einschränkung des Vertretungsrechts
Art. 51 Form der Beschlußfassung; Wahlen
Art. 52 Öffentlichkeit
Art. 53 Handhabung der Ordnung
Art. 54 Niederschrift
Art. 55 (aufgehoben)
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3. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben (Art. 56–59)
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4. Abschnitt Stadtbezirke und Gemeindeteile (Art. 60–60a)
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Dritter Teil Gemeindewirtschaft (Art. 61–107)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 108–118)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 119–122)
Inhalt
GO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 50
Einschränkung des Vertretungsrechts
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.