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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 41
Rechtsstellung
1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.