Inhalt

GO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 41
Rechtsstellung
1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zum Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.