Inhalt
Art. 40
Berufung und Aufgaben
1In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. 2Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.