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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834) BayRS 2021-1/2-I (Art. 1–61)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–20)
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte (Art. 21–38)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Grundsätze (Art. 21–23)
  • Bereich reduzierenAbschnitt II Wahlvorschläge (Art. 24–33)
  • Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
  • Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • Art. 26 (aufgehoben)
  • Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
  • Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
  • Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
  • Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
  • Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
  • Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
  • Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge
  • Bereich erweiternAbschnitt III Verhältniswahl (Art. 34–37)
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Mehrheitswahl (Art. 38)
  • Bereich erweiternDritter Teil Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte (Art. 39–46)
  • Bereich erweiternVierter Teil Annahme der Wahl, Amtsverlust (Art. 47–49)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Überprüfung der Wahl (Art. 50–52)
  • Bereich erweiternSechster Teil Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften (Art. 53–58)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 59–61)

Inhalt

GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
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Abschnitt II Wahlvorschläge

Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Art. 26 (aufgehoben)
Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge
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