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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834) BayRS 2021-1/2-I (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–20)
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Zweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte (Art. 21–38)
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Abschnitt I Grundsätze (Art. 21–23)
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Abschnitt II Wahlvorschläge (Art. 24–33)
Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Art. 26 (aufgehoben)
Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge
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Abschnitt III Verhältniswahl (Art. 34–37)
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Abschnitt IV Mehrheitswahl (Art. 38)
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Dritter Teil Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte (Art. 39–46)
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Vierter Teil Annahme der Wahl, Amtsverlust (Art. 47–49)
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Fünfter Teil Überprüfung der Wahl (Art. 50–52)
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Sechster Teil Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften (Art. 53–58)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 59–61)
Inhalt
GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
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Abschnitt II Wahlvorschläge
Art. 24 Wahlvorschlagsrecht
Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Art. 26 (aufgehoben)
Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen
Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge
Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge