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GLKrWG
Text gilt ab: 12.02.2021
Fassung: 07.11.2006
Art. 27
Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt
1.
bei Gemeinderatswahlen
a)
in Gemeinden mit bis zu
1 000 Einwohnern
40
2 000 Einwohnern
50
3 000 Einwohnern
60
5 000 Einwohnern
80
10 000 Einwohnern
120
20 000 Einwohnern
180
30 000 Einwohnern
190
50 000 Einwohnern
215
100 000 Einwohnern
340
150 000 Einwohnern
385,
b)
in den Städten
Augsburg
470
Nürnberg
610
München
1 000;
2.
bei Kreistagswahlen
a)
in Landkreisen mit bis zu
100 000 Einwohnern
340
150 000 Einwohnern
385
200 000 Einwohnern
430,
b)
in Landkreisen mit mehr als
200 000 Einwohnern
470.