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Art. 27
Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
- a)
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mit bis zu
1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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40,
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2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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50 ,
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3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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60 ,
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5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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80 ,
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10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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120 ,
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20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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180 ,
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30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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190 ,
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50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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215 ,
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100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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340 ,
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150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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385,
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200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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430,
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400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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470,
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600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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610,
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800 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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750,
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1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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880;
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-
- b)
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mit mehr als
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
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1 000.
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