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Art. 27
Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt
- 1.
-
bei Gemeinderatswahlen
- a)
-
in Gemeinden mit bis zu
1 000 Einwohnern
|
40
|
2 000 Einwohnern
|
50
|
3 000 Einwohnern
|
60
|
5 000 Einwohnern
|
80
|
10 000 Einwohnern
|
120
|
20 000 Einwohnern
|
180
|
30 000 Einwohnern
|
190
|
50 000 Einwohnern
|
215
|
100 000 Einwohnern
|
340
|
150 000 Einwohnern
|
385,
|
- b)
-
in den Städten
Augsburg
|
470
|
Nürnberg
|
610
|
München
|
1 000;
|
- 2.
-
bei Kreistagswahlen
- a)
-
in Landkreisen mit bis zu
100 000 Einwohnern
|
340
|
150 000 Einwohnern
|
385
|
200 000 Einwohnern
|
430,
|
- b)
-
in Landkreisen mit mehr als