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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834) BayRS 2021-1/2-I (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–20)
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Zweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte (Art. 21–38)
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Dritter Teil Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats (Art. 39–46)
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Vierter Teil Annahme der Wahl, Amtsverlust (Art. 47–49)
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Fünfter Teil Überprüfung der Wahl (Art. 50–52)
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Sechster Teil Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften (Art. 53–58)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 59–61)
Art. 59 Schriftform
Art. 60 Übergangsregelung
Art. 60a Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020
Art. 60b Sonderregelungen im Jahr 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen
Art. 61 Inkrafttreten
Inhalt
GLKrWG
Text gilt ab: 12.02.2021
Fassung: 07.11.2006
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Siebter Teil Schlussbestimmungen
Art. 59 Schriftform
Art. 60 Übergangsregelung
Art. 60a Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020
Art. 60b Sonderregelungen im Jahr 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen
Art. 61 Inkrafttreten