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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834) BayRS 2021-1/2-I (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–20)
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Abschnitt I Wahlrecht, Stimmrecht (Art. 1–3)
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Abschnitt II Wahlorgane, Beschwerdeausschuss (Art. 4–8)
Art. 4 Wahlorgane
Art. 5 Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschuss
Art. 6 Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand
Art. 7 Wahlehrenamt
Art. 7a Gemeindefreie Gebiete
Art. 8 Beschwerdeausschuss
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Abschnitt III Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit (Art. 9–20)
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Zweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte (Art. 21–38)
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Dritter Teil Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte (Art. 39–46)
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Vierter Teil Annahme der Wahl, Amtsverlust (Art. 47–49)
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Fünfter Teil Überprüfung der Wahl (Art. 50–52)
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Sechster Teil Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften (Art. 53–58)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (Art. 59–61)
Inhalt
GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
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Abschnitt II Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Art. 4 Wahlorgane
Art. 5 Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschuss
Art. 6 Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand
Art. 7 Wahlehrenamt
Art. 7a Gemeindefreie Gebiete
Art. 8 Beschwerdeausschuss