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Art. 8
Beschwerdeausschuss
1Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. 2Dieser besteht aus
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dem Regierungspräsidenten oder einem von ihm bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
- 2.
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einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und
- 3.
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einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
3Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.