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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 24
Wahlvorschlagsrecht
(1) 1Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). 2Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswahlen zu beteiligen. 3Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
(2) 1Die Prüfung, ob eine Wählergruppe mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt, richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
1.
War eine organisierte Wählergruppe bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags zur vorhergehenden Wahl nach bürgerlichem Recht organisiert, gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts.
2.
In den übrigen Fällen ist die Übereinstimmung dann gegeben, wenn mindestens sechs Wahlberechtigte den jetzigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben oder sich auf ihm bewerben, die auch den früheren Wahlvorschlag unterzeichnet oder sich auf ihm beworben haben. Erfüllen mehrere Wählergruppen diese Voraussetzungen, stimmt diejenige Wählergruppe mit der im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag vertretenen Wählergruppe überein, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
2Wird ein Nachweis über die Organisation bei der Einreichung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert.
(3) 1Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. 2Ein Mehrfachauftreten eines Wahlvorschlagsträgers liegt nur dann vor, wenn
1.
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge mit demselben Kennwort einreicht,
2.
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge für verschiedene Teile des Wahlkreises einreicht und die räumliche Trennung im Kennwort zum Ausdruck bringt,
3.
mehrere Wahlvorschläge von derselben Versammlung aufgestellt worden sind,
4.
ein Wahlvorschlagsträger durch seine Organe einen weiteren Wahlvorschlag sonst beherrschend betreibt.
3Das Handeln von Untergliederungen eines Wahlvorschlagsträgers ist diesem zuzurechnen. 4Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar. 5Der Wahlvorschlagsträger hat nach Aufforderung der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitzuteilen, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird; unterlässt er diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Wahlvorschläge für ungültig zu erklären.
(4) 1Auf Aufforderung hat der Wahlvorschlagsträger der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. 2Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern.