Inhalt
Art. 8
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) 1Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. 2Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.