Inhalt
Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
(TFoStG)
Vom 24. Juli 1990
(GVBl. S. 241)
BayRS 282-2-11-W
Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 102) geändert worden ist
Art. 1
Verbrauchsstiftung
Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts besteht ab dem 1. Mai 2025 als Verbrauchsstiftung für mindestens zehn Jahre und führt den Namen „Bayerische Transformationsund Forschungsstiftung“.
Art. 2
Zweck, Stiftungsgenuß
(1) 1Die Stiftung hat im Bereich Forschung den Zweck,
- 1.
-
ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre und außeruniversitäre Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,
- 2.
-
die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft
zu fördern. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(2) 1Die Stiftung hat im Bereich Transformation den Zweck, Unternehmen im Freistaat Bayern ergänzend zu staatlichen Förderungen vor allem zur Bewältigung des Wandels der wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen zu unterstützen. 2Gefördert werden sollen standortrelevante Transformationsvorhaben in ganz Bayern. 3Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
- 1.
-
dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
- 2.
-
Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
(2) 1Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe im Bereich Forschung aus den zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Stiftungsmitteln, vom Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen, etwaigen Zustiftungen, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 fallen, sowie aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Aus den Mitteln nach Abs. 1 werden auch die Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung getragen, soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Regelung getroffen wird.
1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand sowie der wissenschaftliche Beirat. 2Sie treffen ihre Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
- 1.
-
dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden,
- 2.
-
dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
- 3.
-
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
- 4.
-
dem Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
- 5.
-
zwei Vertretern des Bayerischen Landtags,
- 6.
-
zwei Vertretern der Wirtschaft,
- 7.
-
zwei Vertretern der Wissenschaft, davon einem Vertreter der Universitäten und einem Vertreter der Fachhochschulen.
(2) 1Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Grundsätze der Stiftungspolitik und die Arbeitsprogramme festzulegen sowie über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht zu beschließen. 2Er kann Richtlinien im Bereich Forschung für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen. 3Im Übrigen werden die Aufgaben durch die Satzung geregelt.
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus je einem Vertreter der Staatskanzlei, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) 1Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien im Bereich Transformation für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen. 2Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Im Bereich Forschung führt er diese entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats. 4Soweit der Bereich einzelner Staatsministerien im Bereich Forschung berührt ist, entscheidet der Stiftungsvorstand einstimmig. 5Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. 2Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, der nach Maßgabe der Satzung auch Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann. 3Der Vorstand beruft einen ehrenamtlichen Präsidenten.
Art. 8
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) 1Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. 2Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.
1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung wird durch die Staatsregierung erlassen.
Art. 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 11
Beendigung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Bayern.
1Abweichend von Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes finden die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine entsprechende Anwendung. 2Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1990 in Kraft.
München, den 24. Juli 1990
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h. c. Max Streibl