Inhalt

TFoStG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 24.07.1990
Art. 1
Verbrauchsstiftung
Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts besteht ab dem 1. Mai 2025 als Verbrauchsstiftung für mindestens zehn Jahre und führt den Namen „Bayerische Transformationsund Forschungsstiftung“.