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TFoStG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 24.07.1990
Art. 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
1.
dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
2.
Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
(2) 1Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. 2Das Nähere regelt die Satzung.