Inhalt
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
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dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
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Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
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(2) 1Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. 2Das Nähere regelt die Satzung.