Inhalt

TFoStG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 24.07.1990
Art. 5
Organe
1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand sowie der wissenschaftliche Beirat. 2Sie treffen ihre Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.