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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 7
Probezeit
(1) 1Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. 2Dies gilt auch nach einem Austritt bei späterem Wiedereintritt in das Staatsinstitut. 3In der Probezeit wird festgestellt, ob die Studierenden den Anforderungen der Ausbildung gewachsen sind.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Leitung der Abteilung auf Empfehlung der Lehrerkonferenz in der Regel Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres; in besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit um bis zu drei Monate verlängert werden.
(3) Haben Studierende die Probezeit nicht bestanden, so teilt dies die Leitung der Abteilung ihnen, bei minderjährigen Studierenden den Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich gegen Empfangsnachweis mit.