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FölSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 24.06.2008
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
1Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
1.
einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zur Förderlehrkraft, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und
3.
das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.
2Die Kosten für ärztliche Gutachten hat die Bewerberin oder der Bewerber zu tragen.