Inhalt
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
1Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
- 1.
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einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
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die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zur Förderlehrkraft, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und
- 3.
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das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.
2Die Kosten für ärztliche Gutachten hat die Bewerberin oder der Bewerber zu tragen.