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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 2
Aufgabe des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und Dauer der Ausbildung
1Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitut), Abteilungen I und II, erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung. 2Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis. 3Die Ausbildung dauert drei Ausbildungsjahre.