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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 9
Ausübung von Weiderechten
(1) 1Weiderechte können nur mit Vieh ausgeübt werden, das Eigentum des Berechtigten ist. 2Der Mitaustrieb von fremdem Vieh ist gestattet, wenn dies nach dem Rechtstitel zulässig ist oder der Verpflichtete eingewilligt hat; bei Almweiderechten ist er auch dann zulässig, wenn das Weiderecht gemessen und der Fremdviehaustrieb nach dem Rechtstitel nicht untersagt ist. 3Die Ausübung von Almrechten kann auch ohne das berechtigte landwirtschaftliche Grundstück (Anwesen) an andere zur almwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Almgesetzes2) vom 28. April 1932 bleibt unberührt. 4Der Berechtigte hat die Überlassung dem Verpflichteten anzuzeigen.
(2) 1Außerhalb des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie des Bayerischen Waldes kann ein Weiderecht erst nach jeweiliger Anweisung des Verpflichteten ausgeübt werden (Huteinweisung). 2Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang der Nutzung.
(3) 1Als Weidezeit gilt bei Weiderechten mit bisher unbestimmten Nutzungszeiten:
a)
bei Weiderechten im Flach- und Hügelland die Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober,
b)
bei Weiderechten im Heimweidegebiet des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie im Bayerischen Wald die Zeit vom 15. Mai bis 30. September,
c)
bei Weiderechten in Verbindung mit Almweiderechten die Zeit vom 1. Juni bis 20. September.
2Bei Almweiderechten sind je nach dem Vegetationsstand der Almweideflächen Verschiebungen der Weidezeiten zulässig, wenn dadurch die Gesamtzahl der Weidetage nicht überschritten wird; Auf- und Abtrieb sind dem Verpflichteten anzuzeigen.
(4) Läßt sich bei gemessenen Weiderechten die Zahl der Kuhgräser als Maßstab für die Umrechnung der Altersklassen einer Viehgattung nicht bestimmen, so bemißt sie sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Auftrieb in den letzten 30 Jahren; dabei sind für 100 Weidetage gleichzusetzen:
1 Kuh
mit 1 Kuhgras
1 Stier
mit 1 Kuhgras
1 Ochse
mit 1 Kuhgras
1 Kalb bis zu 1 Jahr
mit ¼ Kuhgras
1 Rind von 1 bis 2 Jahren
mit ½ Kuhgras
1 Rind von 2 bis 3 Jahren
mit ¾ Kuhgras
1 Fohlen bis zu ½ Jahr
mit ½ Kuhgras
1 Fohlen von ½ bis 1 Jahr
mit 1 Kuhgras
1 Pferd von 1 bis 2 Jahren
mit 2 Kuhgras
1 Pferd über 2 Jahre
mit 3 Kuhgras
1 Pferd mit Fohlen
mit 4 Kuhgras
1 Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen)
mit 1/5 Kuhgras
1 Schwein unter 1 Jahr
mit ¼ Kuhgras
1 Schwein über 1 Jahr
mit ½ Kuhgras.
(5) 1Der Berechtigte hat sein Vieh auf Verlangen des Verpflichteten durch Weidekontrollmarken zu kennzeichnen, soweit es nicht schon anderweitig ausreichend gekennzeichnet ist. 2Die Kosten für die Beschaffung der Marken trägt der Verpflichtete.
(6) 1Überläßt der Berechtigte eine für Almweidezwecke bestimmte angeforstete Almhütte einem anderen zu betriebsfremden Zwecken, so hat er auf die Dauer der Überlassung keine Ansprüche aus einem Brennholzrecht. 2Das gleiche gilt für Bau- und sonstige Nutzholzrechte, sofern der Bedarf für Bau und Unterhalt durch die betriebsfremde Benutzung entsteht. 3Bei Brandschäden sind jedoch Bezüge aus Bau- und Nutzholzrechten zu gewähren, wenn der Berechtigte zugunsten des Verpflichteten für die Dauer der Überlassung eine ausreichende Brandversicherung abgeschlossen hat. 4Bei Berechtigungsalmen ist zur Überlassung die Einwilligung des Verpflichteten erforderlich; in den übrigen Fällen ist ihm die Überlassung anzuzeigen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 7817-2-E