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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 8
Ausübung von Streurechten
(1) 1Streurechte dürfen in Beständen, welche die halbe Umtriebszeit noch nicht erreicht haben, nicht ausgeübt werden. 2Bei der Streunutzung ist ein Nutzungswechsel auf guten forstlichen Standorten nicht unter fünf Jahren, auf mittleren Standorten nicht unter zehn Jahren und auf geringen oder besonders empfindlichen Standorten nicht unter 15 Jahren einzuhalten. 3Vor einem Abtrieb oder vor einer Einleitung der Verjüngung ist in der Regel eine Vorhege von mindestens fünf Jahren einzulegen.
(2) 1Im Nachhaltsbetrieb ist die Ausübung von Streurechten nur nach Maßgabe eines Streunutzungsplans zulässig. 2Im aussetzenden Betrieb bestimmt den Nutzungswechsel die untere Forstbehörde.
(3) 1Als Bezugsjahr gilt das Kalenderjahr. 2Soweit der Rechtstitel keine Ausübungszeit enthält, wird sie im Streunutzungsplan bestimmt. 3Gemessene Streurechte gelten im Raummetermaß geschuldet.
(4) 1Der Berechtigte kann die Nutzungen erst ziehen, wenn und soweit ihm der Verpflichtete die Streu angewiesen hat. 2Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Gegenstand sowie Umfang oder Fläche der Nutzung. 3Bei gemessenen Streurechten soll der Berechtigte die gewonnene Streu ordnungsgemäß in meßbaren Haufen aufsetzen. 4Der Berechtigte kann über die gezogenen Nutzungen erst verfügen, wenn sie ihm vom Verpflichteten überwiesen worden sind. 5Die Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. 6Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. 7Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. 8Für Gebiete mit besonderen Bringungsverhältnissen kann die untere Forstbehörde Ausnahmen zulassen.
(5) Die Verwendung von eisernen Rechen, Hau- und Hackwerkzeugen ist unzulässig.
(6) Auf Freien und Laubrechen im Hochgebirge finden die Bestimmungen des Absatzes 4 keine Anwendung.