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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 10
Gegenleistungen
1Unständige Gegenreichnisse und Erstattungsverpflichtungen sind mit der Überweisung des Rechtsbezugs, bei Weiderechten am Ende der Weidezeit fällig. 2Ständige Gegenreichnisse sind unabhängig von der Art und Menge des jeweiligen Rechtsbezugs spätestens am 15. September des laufenden Forstwirtschaftsjahres zu entrichten. 3In Naturalien festgesetzte Gegenreichnisse gelten in Euro geschuldet; für die Umrechnung gelten die ortsüblichen Erzeugerpreise.