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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 5
Ausübung von Bauholzrechten
(1) 1Für die Ausübung von Bauholzrechten gilt das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) als Bezugsjahr. 2Soweit die Ausübungszeit nach dem Rechtstitel unbestimmt ist, sind die Bezüge in Gebieten mit Winterfällung bis spätestens 15. Februar, in Gebieten mit Sommerfällung bis spätestens 30. September aufzuarbeiten; dies gilt nicht für Bezüge aus Schadensholzrechten.
(2) 1Berechtigte, die ihre Bauholzbezüge selbst gewinnen dürfen, müssen sich den Rechtsbezug vom Verpflichteten zur Nutzung anweisen lassen. 2Die Anweisung (Auszeigung) ist spätestens zu Beginn der Fällungsperiode vorzunehmen. 3Sie bezieht sich auf Ort, Gegenstand und Umfang der Nutzung. 4Der Berechtigte hat sich an die allgemein üblichen Grundsätze einer sachgemäßen Holzaufbereitung zu halten.
(3) 1Der Berechtigte kann über seinen Rechtsbezug erst verfügen, wenn der Verpflichtete das Bauholz aufgenommen und dem Berechtigten überwiesen hat. 2Die Aufnahme und Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. 3Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. 4Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. 5Die untere Forstbehörde kann die Ausstellung von Holzabgabescheinen (Abfuhrscheinen) durch den Verpflichteten anordnen.
(4) 1Bei Bauholzrechten, die auf den Bedarf lauten, hat der Berechtigte zunächst den Bedarf nachzuweisen. 2Bei größeren Baufällen kann der Verpflichtete verlangen, daß der Berechtigte auf seine Kosten einen Voranschlag für den Bauholzbedarf durch einen amtlich bestellten Bausachverständigen erstellen läßt.
(5) 1Auf Bedarf bezogenes Bauholz muß innerhalb dreier Jahre nach der Überweisung bestimmungsgemäß verwendet werden. 2Die Verwendung ist auf Verlangen des Verpflichteten nachzuweisen. 3Verstößt der Berechtigte gegen die Vorschrift in Satz 1, so hat er dem Verpflichteten den Wert des Holzes zu ersetzen; maßgebend für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Überweisung. 4Über den Anspruch auf Ersatz des Holzwerts entscheiden die Gerichte der bürgerlichen Rechtspflege.
(6) Solang Bauholzrechte nicht festgemessen sind, hat der Berechtigte angeforstete Holzbauteile, deren Lebensdauer durch Holzschutzmittel erheblich verlängert werden kann, auf Verlangen des Verpflichteten durch Anwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel zu schützen; die Kosten für die Beschaffung der Holzschutzmittel trägt der Verpflichtete.