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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Forstrechte (FoRG) Vom 3. April 1958 (BayRS V S. 536) BayRS 7902-7-L (Art. 1–52)
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Erster Abschnitt Forstrechte (Art. 1–3)
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Zweiter Abschnitt Ausübung der Forstrechte (Art. 4–10)
Art. 4 Allgemeines
Art. 5 Ausübung von Bauholzrechten
Art. 6 Ausübung sonstiger Nutzholzrechte
Art. 7 Ausübung von Brennholzrechten
Art. 7a Ausübung von Brennholzrechten im Staatswald
Art. 8 Ausübung von Streurechten
Art. 9 Ausübung von Weiderechten
Art. 10 Gegenleistungen
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Dritter Abschnitt Ersatzleistungen (Art. 11–12)
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Vierter Abschnitt Regelung und Ablösung von Forstrechten (Art. 13–25)
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Fünfter Abschnitt Forstrechtsstellen (Art. 26–47)
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Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 48–52)
Inhalt
FoRG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 03.04.1958
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Art. 6
Ausübung sonstiger Nutzholzrechte
Die Bestimmungen des Art. 5 gelten für die Ausübung sonstiger Nutzholzrechte entsprechend.