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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 47
(1) 1Die Kosten des Verfahrens der Regelung und Ablösung vor der Forstrechtsstelle trägt der Antragsteller. 2Ist der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens, dann trägt er die Kosten, auch wenn er nicht Antragsteller ist.
(2) 1Soweit die Forstrechtsstelle über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten oder bei der Ersatzleistung entscheidet, ist neben dem Antragsteller der im Verfahren unterliegende Teil Kostenschuldner. 2In der Entscheidung ist darüber zu befinden, wem die Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien zur Last fallen. 3Wenn die Beteiligten teils obsiegen, teils unterliegen, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; im übrigen sind die Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen.
(3) In den übrigen der Entscheidung der Forstrechtsstelle unterliegenden Angelegenheiten ist der Antragsteller Kostenschuldner.
(4) 1Zu den Kosten im Sinn der Absätze 1 bis 3 gehören nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Forstrechtsstelle sind nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(5) 1Die Forstrechtsstelle entscheidet über die Kosten des Verfahrens. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. 3Der Ausspruch kann auch in einer Nachtragsentscheidung erfolgen.
(6) 1Die Regierung, bei der die Forstrechtsstelle gebildet worden ist, setzt auf Antrag den Betrag der einem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Aus der unanfechtbaren Festsetzung kann die Zwangsvollstreckung nach Art. 44 betrieben werden.